Land Baden-Württemberg vereinfacht LGVFG-Förderverfahren

Erleichterungen bei Verwendungsnachweisen, Belegen und der Prüfung der Fördermittelverwendung reduzieren den bürokratischen Aufwand.

Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat neue Erleichterungen für die Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) beschlossen. Ziel ist der, die Förderverfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Antragsteller und Bewilligungsstellen deutlich zu reduzieren. Grundlage sind Änderungen der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, die seit 1. Januar 2026 gelten. Über das LGVFG können Kommunen einen Zuschuss zum Bau von Verkehrsinfrastruktur erhalten, unter anderem für den Rad- und Fußverkehr.

Eine zentrale Neuerung betrifft kommunale Antragsteller: Für sie entfällt künftig der klassische Verwendungsnachweis. Stattdessen reicht eine Verwendungsbestätigung der Kommune im Vier-Augen-Prinzip, die von zwei organisatorisch unabhängigen Personen innerhalb der Verwaltung unterzeichnet wird. Diese Regelung gilt zunächst befristet bis Ende 2029. Für nicht-kommunale Antragsteller bleibt der Verwendungsnachweis weiterhin erforderlich.

Auch bei den Belegen gibt es Erleichterungen: Rechnungen und andere Nachweise müssen künftig grundsätzlich nicht mehr automatisch eingereicht werden, sondern nur noch auf Anforderung der Bewilligungsstelle.

Kommunen müssen die Belege allerdings weiterhin aufbewahren. In neuen Bewilligungsbescheiden wird dafür eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren festgelegt.

Stichproben statt Vollprüfung

Auch die Prüfung der Fördermittelverwendung wird vereinfacht. Künftig erfolgt sie überwiegend im Stichprobenverfahren. Dadurch reduziert das Land den Prüfaufwand und die Bearbeitungszeiten.

Antragstellung wird einfacher

Auch die Antragstellung selbst wird unkomplizierter: Förderanträge können künftig in allen Fällen per E-Mail eingereicht werden, ohne zusätzliche Formerfordernisse wie unterschriebene und eingescannte Formulare. Diese Vereinfachung gilt ebenso für die Form der Bewilligung.

Die neuen Vorgaben treten sofort in Kraft und gelten auch für bereits bewilligte Projekte, sofern noch kein Verwendungsnachweis eingereicht wurde.

Die Bekanntmachung der Änderungen im Wortlaut finden Sie hier.