StVO-FAQ für Kommunen

Am 28. April 2020 ist die Novelle der StVO in Kraft getreten und am 8. November 2021 die dazugehörige Allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) – und damit auch neue rechtliche Grundlagen zur Förderung des Rad- und Fußverkehrs:

Beispielsweise können die Kommunen jetzt Fahrradzonen, Grünpfeile für Fahrradfahrer und Stellplätze für Lastenräder rechtskonform anordnen. Das Halten auf Schutzstreifen ist nicht mehr zulässig, die Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen wurden deutlich erhöht, Fahrräder dürfen nun offiziell nebeneinander fahren und ein Mindestabstand beim Überholen von Fahrrädern ist jetzt gesetzlich vorgeschrieben. Aber was bedeuten die neuen Regelungen im Detail für den Rad- und Fußverkehr vor Ort?

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen und eine Auswahl bisheriger Fragen und Antworten. Der FAQ-Bereich wird regelmäßig aktualisiert. Die komplette Novelle der StVO finden Sie im Bundesgesetzblatt. Die dazugehörigen Änderungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift finden Sie im Bundesanzeiger.

Den Erlass des Baden-Württembergischen Verkehrsministeriums zur Einführung der StVO-Novelle finden Sie auf www.aktivmobil-bw.de.

Was sind die wichtigsten Änderungen in der StVO-Novelle für den Rad- und Fußverkehr?

•    Nebeneinanderfahren von Radfahrern (§ 2)
•    Fahrbahnquerung von radfahrenden Kindern (§ 2)
•    Festschreibung des Mindestabstandes beim Überholen (innerorts mindestens 1,5 Meter,
     außerorts mindestens 2,0 m). (§ 5)
•    Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen für Kfz über 3,5 Tonnen (§ 9)
•    Kfz-Parken an Knotenpunkten (§ 12)
•    Mitnahme von erwachsenen Personen auf Fahrrädern (§ 21)
•    Grünpfeil für den Radverkehr (§ 37)
•    Sinnbild Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen (§ 39)
•    Fahrradzonen (§ 45, § 39, Anlage 2, lfd. Nr. 24.1 und 24.2)
•    Durchgängige Beschilderung von Fahrradstraßen (Anlage 2, lfd. Nr. 23)
•    Einführung der Zeichen 277.1 "Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für
     mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen" sowie 281.1 (Anlage 2, lfd. Nr.
     54.4 und 59.1)
•    Zeichen 295 "Fahrstreifenbegrenzung und Begrenzung von Fahrbahnen und
     Sonderwegen" nun auch für Radwege zugelassen (Anlage 2, lfd. Nr. 68)
•    Haltesverbot für Schutzstreifen (Anlage 3, lfd. Nr. 22)
•    Einführung des Zeichens 342 "Haifischzähne" eingeführt (beispielsweise auch für
     Querverbindungen zu Radschnellwegen) (Anlage 3, lfd. 23.1)
•    Einführung der Zeichen 350.1 "Radschnellweg" und 350.2 "Ende des Radschnellwegs"
     Die wichtigsten Änderungen der Bußgeldkatalogverordnung zum Radverkehr im Überblick:
•    Regelsatzerhöhung beim vorschriftswidrigen Benutzen von Geh- und Radwegen (Anlage,
     Abschnitt I, lfd. Nr. 2 und 141)
•    Regelsatzfestlegung für Schrittgeschwindigkeitsverletzung beim Rechtsabbiegen (70 Euro,
     Anlage, Abschnitt I, lfd. 45).
•    Regelsatzerhöhung für vorschriftswidriges Halten oder Parken (Anlage, Abschnitt I, lfd. 51,
     52, 54, 58, 144)
•    Regelsatzerhöhung für Gefährdung beim Ein- und Aussteigen (Anlage, Abschnitt I, lfd. 64)

Wann behindert das Nebeneinanderfahren von Radfahrern den Verkehr?

Eine Verkehrsbehinderung liegt dann nicht vor, wenn nebeneinander fahrende Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden können. Das ist bei schwächer belasteten Straßen unabhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Fall. Bei schmalen Fahrbahnen oder bei ständigem Gegenverkehr, wenn also ein verzögerungsfreies Überholen nicht möglich ist, kann man von einer “Verkehrsbehinderung“ sprechen. Es hängt also von der Fahrbahnbreite und der Gesamtbelastung durch den MIV ab. Welche Verzögerung noch zumutbar ist, ist bislang nicht definiert.

Wenn bereits ein Radfahrer auf der Fahrbahn mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand nicht sicher überholt werden kann, stellt das Nebeneinanderfahren keine zusätzliche Verkehrsbehinderung da.

Welche Vorteile bringen Fahrradstraßenzonen für die Radverkehrs-förderung in den Kommunen? Was unterscheidet sie von Tempo 30-Zonen, jetzt, wo man auch in Tempo-30-Zonen nebeneinander radeln darf?

Es besteht nach wie vor ein grundsätzlicher Unterschied zwischen Fahrradzonen und Tempo-30-Zonen. Andere Fahrzeuge als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge dürfen Fahrradzonen nur benutzen, wenn Sie durch Zusatzzeichen freigegeben sind. In Fahrradzonen ist das Fahrrad das Verkehrsmittel, an dem sich der MIV hinsichtlich der Geschwindigkeit zu orientieren hat. Das ist in Tempo-30-Zonen nicht der Fall. Da Radfahrer im Mittel zwischen 16 und 20 km/h schnell fahren, können Sie in Tempo-30-Zonen durchaus überholt werden. Genau genommen lässt sich aus einer Geschwindigkeitsdifferenz von 10-15 km/h ein Anspruch auf das Überholen von Radfahrern auch bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ableiten. Das ist ein fundamentaler Unterschied zwischen Fahrradzonen und Tempo-30-Zonen. Dort wo der Radverkehr eindeutig bevorrechtigt werden soll – zum Beispiel im Umfeld von großen Schulzentren – ist also die Fahrradzone das geeignete Mittel. Für eine differenzierte Bewertung ist die Umsetzung und Evaluierung der ersten Fahrradzonen abzuwarten.

Welche Konfliktfelder mit dem Fußverkehr können sich durch den Grünpfeil für Radfahrer ergeben?

Zu den Konflikten zwischen Fuß-und Radverkehr bei Einsatz des Grünpfeiles für den Radverkehr gibt es ein noch laufendes Forschungsvorhaben der Bundesanstalt für Straßenwesen (FE 82.0690/2017 „Pilotversuch des Rechtsabbiegens von Rad Fahrenden bei Rot“). Dieses soll die Grundlagen für die Formulierung in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) liefern. Aus den Zwischenergebnissen lässt sich ablesen, dass das Konfliktpotenzial differenziert zu betrachten ist. So wird bereits heute, insbesondere bei Radverkehrsführungen auf Radwegen, ganz überwiegend bei Rot rechts abgebogen. Dieses Verhalten ist bislang wenig unfallauffällig. Andererseits haben die Zwischenergebnisse des Forschungsvorhabens gezeigt, dass durch den Grünpfeil für den Radverkehr bei Führungen auf oder an der Fahrbahn die Nutzung des Gehweges zum rechts abbiegen vermindert werden konnte. Eine Gesamtbewertung der Effekte des grünen Pfeils wird im Endbericht des Forschungsvorhabens vorgenommen, welcher in der zweiten Hälfte des Jahres 2020 erscheinen wird. Dabei werden nicht nur Unfälle sondern auch Verhaltensbeobachtungen sehr differenziert ausgewertet. Zudem sollen die Einsatzgrenzen dieser Regelung bestimmt werden.

Darf man innerorts links neben dem Schutzstreifen halten?

Ebenso wie das Halten auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen ist an Straßen mit Schutzstreifen auch das Halten untersagt.
Grundsätzlich ist die Einrichtung von Ladezonen einer Unterbrechung des Schutzstreifens vorzuziehen. Manche Probleme – z.B. Lkw, die Öl oder Holzpeletts liefern – lassen sich ver-mutlich nur über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen regeln. Trotz der ungelösten Sonderfälle bieten sich für die Kommunen aber durch die neuen Regelungen neue Spielräume, die Radverkehrsführungen attraktiver zu machen.

Gilt der Überholabstand von 1,5 m auch bei Fußwegen, Fahrradwegen, Schutzstreifen und Radfahrstreifen, sprich in welchen Fällen handelt es sich um einen Überholvorgang?

Der Mindestüberholabstand gilt auch für das Überholen von Radfahrenden, die sich auf ei-nem Schutzstreifen für den Radverkehr befinden, da dieser Teil der Fahrbahn ist. Die Regelung gilt jedoch nicht für Radfahrstreifen, die Sonderwege und damit nicht Teil der Fahrbahn sind. Baulich angelegte Fuß- und Radwege gehören ebenfalls nicht zur Fahrbahn. Daher liegt hier kein Überholvorgang im rechtlichen Sinne vor. Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der Gesetz- und Verordnungsgeber hier noch Korrekturen vornehmen wird.

Gilt der Überholabstand von 1,5 m auch für Straßenbahnen?

Als Kraftfahrzeug bezeichnet man ein durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Fahrzeug. Eine Straßenbahn ist somit kein Kraftfahrzeug, das die genannten Abstandsmaße einhalten muss.

Welche Auswirkungen hat der Mindestüberholabstand von 1,5 m / 2 m für Planer?

Da es noch keine Regelungen dazu in der VwV-StVO und keine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema gibt, ist auch die Anpassung der Regelwerke insbesondere der ERA nur unter Vorbehalt möglich. Der Arbeitskreis zur Fortschreibung der ERA wird sich im Laufe des Jahres mit diesem Thema beschäftigen und ggf. auch schon Ergebnisse vor der Neuausgabe der ERA publizieren. Derzeit sind hierzu noch keine gesicherten Aussagen möglich.
Vorab lässt sich aber schon sagen, dass Schutzstreifen nicht in Frage gestellt sind. Der Schutzstreifen soll auf den Radverkehr auf der Fahrbahn aufmerksam machen sowie Sicher-heitsabstände zum ruhenden Verkehr schaffen und nicht den Überholabstand regeln. Der Mindestüberholabstand gilt ja unabhängig vom Vorhandensein eines Schutzstreifens bei allen Fahrbahnführungen. Das war auch bisher schon so. Wenn auch der Abstand von 1,50 m nicht in der StVO ausdrücklich stand, so war er doch durch die Rechtsprechung faktisch geltende Rechtspraxis.

Seit der StVO-Novelle dürfen Radfahrer nebeneinander fahren, solange sie den Verkehr nicht behindern. Gilt das auch bei Schutzstreifen, also darf der linke Radfahrer den Schutzstreifen dauerhaft überfahren?

Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn. Einzelne Radfahrer müssen den Schutzstreifen zwangsläufig benutzen, um dem Rechtsfahrgebot zu genügen.

Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden (§ 2 Absatz 4 Satz 1 StVO in der Fassung der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020). Der linke Radfahrer darf zum nebeneinander fahren den Schutzstreifen überfahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.

Da Schutzstreifen in der Regel nur bei höheren Kfz-Verkehrsstärken angelegt werden, ist ein dauerhaftes nebeneinander fahren zumindest während der Spitzenstunden des Verkehrs überwiegend mit einer Behinderung verbunden und damit unzulässig.

Gibt es speziell geltende Vorgaben für den Einsatz des Grünpfeils für den Radverkehr, welche über die allgemeinen Voraussetzungen hinausgehen und bei welchen Führungsformen kann der Grünpfeil dementsprechend angeordnet werden?

Der den Grünpfeil für Radfahrende betreffende Passus aus der StVO sagt aus, dass zusätzlich zur Fahrbahn der Grünpfeil für Radfahrende auch für Radfahrstreifen und nicht abgesetzte Radwege gilt. Auch ist das Abbiegen nicht auf die Fälle beschränkt, wo in eine Radverkehrsanlage abgebogen wird. Das Abbiegen auf die Fahrbahn ist ebenso zulässig. 

Die VwV-StVO besagt, dass der Radverkehrs-Grünpfeil auch dann eingesetzt werden darf, wenn der freigegebene Fahrradverkehr auf dem zu kreuzenden Radweg für beide Richtungen zugelassen ist oder der Fahrradverkehr trotz Verbots in der Gegenrichtung in erheblichem Umfang stattfindet.

Ein Ausschlusskriterium für den Grünpfeil ist, wenn der nach rechts abbiegende Radverkehr in der Knotenpunktzufahrt auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem für den Radverkehr freigegebenen Gehweg geführt wird (Zeichen 239 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1022-10).

Wenn bei allgemein hohem Radverkehrsaufkommen der Anteil des geradeausfahrenden Radverkehrs den Anteil des nach rechts abbiegenden Radverkehrs erheblich übersteigt und die Verkehrsfläche ein sicheres Überholen des wartenden Radverkehrs nicht gewährleistet, kommt der Grünpfeil ebenso nicht in Betracht.

Befindet sich in der Straße, in die eingebogen wird, ein baulich angelegter Radweg, muss dieser deutlich von dem daneben befindlichen Gehweg abgegrenzt sein. Warteflächen für Zufußgehende müssen über eine hinreichende Größe verfügen. Entsprechendes gilt bei Vorliegen eines getrennten Rad- und Gehweges (Zeichen 241).

Gibt es Regelungen oder Vorschriften, wie das Schild des Grünpfeils für Radfahrer angebracht sein muss?

Die VwV-StVO schreibt vor, dass das Schild grundsätzlich am Hauptsignalgeber anzubringen ist. Sind besondere Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden, soll Zeichen 721 am Signalgeber für den Radverkehr angebracht werden, wenn hierdurch der Fußverkehr nicht gefährdet wird.

Wie sollen Autofahrer den seit der StVO-Novelle innerorts gültigen Mindestabstand von 1,50 Meter beim Passieren von Radfahrern einhalten, wenn Radfahrer eine freigegebene Einbahnstraße benutzen und die Straßenbreite diesen Abstand nicht zulässt?

Begegnen sich zwei Fahrzeuge, stellt dies keinen Überholvorgang dar. Die Abstandsmaße, wie sie beim Überholen neuerdings gelten, greifen im Begegnungsverkehr nicht. Hier sind auch aus älteren und neueren Forschungen keine auffälligen Unfallsituationen bekannt. Dennoch muss auch hier jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden. Kann die Sicherheit von Radfahrenden nicht durch einen ausreichenden Abstand gewährleistet werden, ist die Geschwindigkeit zu verringern oder – erforderlichenfalls – kurz anzuhalten und erst nach dem Begegnen weiterzufahren.

In Bezug auf in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegebene Einbahnstraßen ist zu beachten, dass eine Freigabe nur erfolgen darf, wenn eine ausreichende Fahrbahnbreite gegeben ist.

Was eine "ausreichende Begegnungsbreite" ist, muss im Einzelfall anhand der vorhandenen Verkehrsstärken entschieden werden. Eine generelle Mindestbreite existiert sowohl in der Verwaltungsvorschrift zur StVO als auch in der ERA bewusst nicht. Der Verzicht auf eine Mindestbreite in der ERA ist eine bewusste Entscheidung, um auch schmale Einbahnstraßen mit sehr geringem Kfz-Verkehr für den Radverkehr öffnen zu können. Eine Mindestbreite von 3,50 m ist nur für Linienbusverkehr und stärkeren Verkehr mit Lastkraftwagen vorgesehen.

Was muss ich bei der Anordnung einer Fahrradstraße oder Fahrradzone beachten?

Für die Ausweisung einer Fahrradzone sollte der Radverkehr eine zentrale Bedeutung haben. Es ist empfehlenswert, Fahrradzonen nur in Gebieten auszuweisen, in denen eine relevante Radverkehrsmenge zu erwarten ist. 

Durch die überarbeitete VwV-StVO ist das Errichten einer Fahrradstraße bzw. Fahrradzone noch einfacher als bisher möglich. Hier heißt es:

Die Anordnung einer Fahrradstraße kommt auf Straßen mit einer hohen oder zu erwartenden hohen Fahrradverkehrsdichte, einer hohen Netzbedeutung für den Radverkehr oder auf Straßen von lediglich untergeordneter Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr in Betracht. Eine hohe Fahrradverkehrsdichte setzt nicht voraus, dass der Radverkehr die vorherrschende Verkehrsart ist bzw. wird.

Bei der Anordnung von Fahrradzonen, die laut der StVO insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte in Betracht kommen, muss der Radverkehr ebenfalls nicht die vorherrschende Verkehrsart sein. Die VwV-StVO weist des Weiteren darauf hin, dass eine ausreichende Berücksichtigung vor allem des Anliegerverkehrs stattfinden muss. Zudem wird ergänzt, dass generell auf Schräg- und Senkrechtparkstände verzichtet und die dem fließenden Verkehr zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite gegebenenfalls eingeengt werden soll.

Können Haifischzähne mit der aktuellen Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden? Laut Text 342 dürfen Haifischzähne nur bei Radschnellwegen zum Einsatz kommen.

Die Verwaltungsvorschrift erlaubt den Einsatz von Haifischzähnen in zwei Fällen: „Soll die Markierung eine Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreuzungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervorheben, ist sie auf beiden Seiten entlang der Fahrbahnkanten über die gesamte Fahrbahnbreite anzuordnen. Eine entsprechende Markierung empfiehlt sich insbesondere bei Zweirichtungsradwegen.“
Außerdem ist die Markierung bei Rechts-vor-links-Kreuzungen abseits der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrsstraßen möglich.

 

Ihre Frage war noch nicht dabei?

Dann nutzen Sie die oben beschriebene Möglichkeit und senden Sie Ihre Frage an
planungs-check@agfk-bw.de.

Allgemeine Informationen zur StVO-Novelle finden Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

Die aktuelle Fassung der StVO und der VwV-StVO finden Sie auf Webseiten des Bundesministerium der Justiz und des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

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