Mit Inkrafttreten der Novellen der Straßenverkehrsordnung (StVO-Novelle) sowie des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben Kommunen und Straßenverkehrsbehörden spürbar mehr Spielraum, um Fuß- und Radverkehr zu fördern, Parkraummanagement auszuweiten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen. So werden dadurch beispielsweise die Anordnung von Bewohnerparken, Tempolimits oder Fuß- und Radverkehrsanlagen erleichtert.
In bestimmten Fällen können nun auch Gründe des Umwelt-, Gesundheits- und Klimaschutzes sowie städtebauliche Aspekte die Grundlage für verkehrsrechtliche Anordnungen sein. Weiterhin bedeutet der stärkere Fokus auf die Verkehrssicherheit einen wichtigen Schritt hin zur Vision Zero mit null Verkehrstoten.
Mit der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) findet erstmalig der Klimaschutz Eingang in das deutsche Straßenverkehrsrecht. Statt wie bisher nur die Ziele „zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs“ (§6 Abs. 1 Satz 1 StVG) zu verfolgen, heißt es nun auch im Gesetzestext „zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung“ (§6 Abs. 4a Satz 1 StVG). „Dies ermöglicht eine grundlegende Neuausrichtung des gesamten Straßenverkehrsrechts“, erklärt Bastian Reuße, Rechtsanwalt bei Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB. Seit dem 11. Oktober 2024 sieht auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) erstmals Anordnungsbefugnisse zum Klimaschutz vor. „Die bislang in Kraft getretenen Änderungen der StVO erlauben die Neuaufteilung des öffentlichen Straßenraums zu Gunsten des Fuß- und Radverkehrs sowie neuer Mobilitätsformen, um damit den Klimaschutz zu fördern“, führt Markus Hasl, Rechtsanwalt bei Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB aus. Auch die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen wird stellenweise erleichtert, ebenso wurde für streckenbezogene Anordnungen die Möglichkeit zum Lückenschluss auf 500 Meter erweitert.
Die Regelungen aus der Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) passen damit aber nicht mehr zu den neuen Regelungen der StVO. Der Bund sowie eine Gruppe von Ländern, darunter auch Baden-Württemberg, arbeitet derzeit an den Änderungen der VwV. „Die Kommunen und Straßenverkehrsbehörden müssen jedoch nicht die Novellierung der VwV StVO abwarten, denn mit ihrer Verkündung sind die Neuregelungen in der StVO sofort anwendbar“, ermutigt Sebastian Kaufmann, Leiter im Referat 46 des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg, die Kommunen zur Umsetzung. Das Ministerium hat ein Schreiben veröffentlicht, das den Rahmen für eine einheitliche Rechtsanwendung setzt, so dass Rechts- und Handlungssicherheit für die Anwendung der novellierten StVO besteht.
„Die StVO-Novelle eröffnet den Kommunen neue Spielräume, um Rad- und Fußverkehr zu fördern und die Verkehrssicherheit zu erhöhen“, resümiert Markus Belz, Co-Geschäftsführer der AGFK-BW bei der NVBW. Die AGFK-BW unterstützt ihre Mitgliedskommunen dabei durch Planungs-Checks, Fachveranstaltungen, Kommunikationsangebote, Arbeitsgruppen und vieles mehr. Auch das Kompetenznetz Klima Mobil steht den Kommunen als landesweite Anlaufstelle für Fragen zum Klimaschutz im Verkehr beratend zur Seite. „Wir vernetzen Kommunen in Baden-Württemberg und fördern so den Erfahrungsaustausch untereinander“, berichtet Ruben Joos, Teamleiter Klima Mobil in der NVBW. Und von Seiten des Landes erhalten die Kommunen Unterstützung in Form von Fördermöglichkeiten und Beratungsangeboten.
Zu den Präsentationen der Referenten sowie zum Schreiben des Ministerium für Verkehr »