LBO und kommunale Instrumente für privates Fahrradparken: Theorie und Praxis

Fahrradparken ist ein wesentlicher Bestandteil der Mobilitätsstrategien moderner Städte und ein wichtiger Schlüssel zur Mobilitätswende. Denn ein Großteil der täglichen Wege beginnen und enden auf privaten Flächen. Städte und Gemeinden haben über die Landesbauordnung (LBO) sowie kommunale Instrumente die Chance, das Fahrradparken auch auf privaten Flächen positiv zu verändern. Die LBO sowie die kommunalen Instrumente für privates Fahrradparken standen im Fokus beim Digitalen Fachseminar am 17.10.2024.

Seit der Novelle der Landesbauordnung (LBO) im Jahr 2015 sind Bauherren verpflichtet, bei Neubauvorhaben eine Mindestanzahl von Fahrradstellplätzen bereitzustellen. Diese Verpflichtung ist in § 37 Absatz 2 der LBO festgelegt und dient dazu, den Radverkehr zu fördern und die Sicherheit der Fahrradfahrer zu gewährleisten. Mit der Änderung der LBO 2019 wird das starre Modell, nämlich zwei Fahrradstellplätze pro Wohnung, durch ein bedarfsorientiertes Modell ersetzt. Konkret meint das:

Die Zahl notwendiger Fahrradstellplätze muss sowohl den Bedarf der Bewohnenden als auch den Bedarf von Besuchenden abdecken. Entscheidend für den Fahrradstellplatzbedarf bei Wohnungen ist jedoch nicht die Fahrradnutzung, sondern die Zahl der Fahrräder je Haushalt. Ein geringer Radverkehrsanteil in der Kommune ist kein Indikator für einen geringeren zu erwartenden Fahrradstellplatzbedarf, ebenso wenig wie die Topografie.

Die Ermittlung des Bedarfes sowie die Beschaffenheit von notwendigen Fahrradstellplätzen für Wohnungen liegt damit im Ermessen der Baurechtsbehörde. Für eine rechtssichere Lösung bei Fahrradstellplätzen für Wohnungen ist somit eine stadtweite Regelung sinnvoll, wie dies durch eine Stellplatzsatzung erfolgen kann. Die Stadt Bietigheim-Bissingen hat seit 2019 eine Fahrradstellplatzsatzung für Wohnungen erlassen. Dort sind unter anderem die entsprechende Anzahl an Stellplätzen geregelt, ebenso wie die Lage, die Mindestabmessungen und die Zugänglichkeit. „Wir haben insgesamt überwiegend positive Erfahrungen gesammelt“, resümiert Tobias Schunn von der Stadt Bietigheim-Bissingen. Gegenüber Bauherren und Architekten bestehe eine hohe Transparenz, was ebenfalls zur Akzeptanz beitrage.

Die Umfrage der AGFK-BW zur Anwendungspraxis in den Mitgliedskommunen zeigt: Es gibt kein klares Schwarz-Weiß. Diejenigen, die regeln wollen, tendieren zu konkretisierenden Schritten, wie Leitfäden oder Satzungen. Bei Bauherren und den teilnehmenden Mitgliedskommunen werden bei Wohnbauvorhaben in der Praxis überwiegend zwei Stellplätze berücksichtigt. Und wenn eine Zuständigkeit besteht, werden bei der Bauabnahme überwiegend die Stellplätze kontrolliert. Durch die Flexibilität haben Baurechtsbehörden Vorteile bei Ausnahmen.

Fahrradparken spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Radverkehrs. Denn nur wenn Radfahren schneller, einfacher und bequemer ist als die alternativen Mobilitätsarten, steigen Menschen auf Rad – und das gilt auch für die Abstellmöglichkeiten. „In unseren Städten und Gemeinden ist es normal, nahezu überall Kfz-Stellflächen vorzuhalten. Dasselbe muss deshalb auch für das Rad gelten, und zwar flächendeckend“, erklärt Thiemo Graf vom AGFK-Fachbüro. Bei eigenen Liegenschaften und solchen im Eigentum kommunaler Unternehmen können Kommunen weitgehend einfach agieren, wie z.B. durch die Errichtung von Abstellanlagen. Ein Großteil der Flächen befinden sich jedoch im Eigentum Dritter – doch auch hier kann Einfluss genommen werden, beispielsweise durch die Anwendung der LBO oder den Erlass einer Fahrradstellplatzsatzung bei Neubau, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden.

„Durch die LBO und spezifische Satzungen wie in Bietigheim-Bissingen werden die Rahmenbedingungen geschaffen, um den Radverkehr zu fördern und die Sicherheit der Fahrradfahrer zu gewährleisten“, schlussfolgert Markus Belz, Geschäftsführung der AGFK-BW.

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