Betroffen sind insbesondere Gehwege, die mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ für den Radverkehr freigegeben sind. Auch entsprechend freigegebene Fußgängerzonen können darunter fallen. Grundlage ist der neue § 39 Absatz 7a StVO. Danach gilt das Sinnbild „Radverkehr“ auf Verkehrszeichen entsprechend für Elektrokleinstfahrzeuge. Die Regelung tritt zeitlich verzögert in Kraft, damit die Straßenverkehrsbehörden bestehende Freigaben prüfen und – sofern es die örtliche Situation erfordert – Anpassungen vornehmen können.
In ihrer Empfehlung zeigt die AGFK Deutschland deshalb auf, welche Auswirkungen die Rechtsänderung für die kommunale Praxis hat und welche Möglichkeiten Kommunen beim Umgang mit bestehenden Freigaben haben. Dabei gibt es keine pauschale Lösung. Maßgeblich sind die jeweiligen örtlichen Voraussetzungen. Die Empfehlung soll den zuständigen Stellen eine fachliche Orientierung für die Prüfung und die daraus gegebenenfalls abzuleitenden Maßnahmen geben.
Anders als bei Gehwegen, wo die bestehenden Freigabe für den Radverkehr überprüft werden sollten, sind bestehende Freigaben von Fußgängerzonen für den Radverkehr in der Regel auch im Sinne des Einzelhandels gewünscht – sofern sich alle rücksichtsvoll verhalten und die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit einhalten. Die AGFK-BW empfiehlt, eine Kontrolle, ob auch wirklich Schrittgeschwindigkeit gefahren wird sowie Maßnahmen zur Kommunikation der Verkehrsregeln / Sensibilisierung für gegenseitige Rücksichtnahme einem Fahrverbot für Fahrräder vorzuziehen.
Empfehlungspapier: Elektrokleinstfahrzeuge ab März 2027 auch auf Flächen des Fußverkehrs?






