Fahrradparken

Ausreichende, sichere und zielnahe Fahrradabstellanlagen an allen Start- und Zielpunkten sind eine zentrale Voraussetzung, um eine Förderung des Radverkehrs zu erreichen. Das sagt auch die vom Landeskabinett beschlossene RadSTRATEGIE Baden-Württemberg, an der die AGFK-BW mitgewirkt hat und deren Umsetzung sie seither aktiv auf vielen Ebenen unterstützt.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung (LBO) in 2015 wurde erstmals eine Fahrradstellplatzpflicht für Neubauten sowie für Änderungen und Nutzungsänderungen von Gebäuden eingeführt. Die dazugehörige Verwaltungsvorschrift (VwV) machte erstmals Angaben zur Qualität der Stellplätze.

Diese Neuerungen hatte die AGFK-BW zum Anlass genommen, Architekt:innen, Bauherr:innen und weitere Akteur:innen über die neuen Vorgaben zu informieren. Dazu wurde eine Broschüre entwickelt, die auf acht Seiten vielfältige Lösungsansätze und Anwendungsbeispiele aufzeigt, wie Kommunen vor Ort nachhaltige Fahrradstellplätze für Wohn- und andere Gebäude schaffen können. Die Broschüre bietet einen Überblick über die Voraussetzungen und Richtlinien für den Bau von Fahrradstellplätzen und richtet sich somit in erster Linie an Entscheider aus der Bauplanung sowie dem Baubetrieb.

Da die VwV seit September 2020 und die LBO seit 2019 in neuen Fassungen vorliegen, arbeitet die AGFK-BW derzeit an der Überarbeitung der Broschüre. Diese wird in Kürze hier zur Verfügung stehen.

    Novellierung der LBO in 2019

    Die Landesbauordnung wurde in der Zwischenzeit aber noch einmal von der Landesregierung überarbeitet, um die Schaffung neuen Wohnraums zu vereinfachen. Im Rahmen der erneuten Novellierung im Mai 2019 hat das Land auch die Vorgaben zur Schaffung von Fahrradstellplätzen überarbeitet. Das Gesetz benennt nach der Änderung "nur" noch die Anforderung, notwendige Fahrradabstellplätze zu bauen. Die Festlegung, wie viele Fahrradstellplätze pro Wohneinheit geschaffen werden sollen, wurde auf die unteren Bauaufsichtsbehörden delegiert. In der Landesbauordnung von 2019 heißt es nun:

    Änderung der Fahrrad-Stellplatzpflicht bei Wohnungen (§ 35 Abs. 4 Satz 1, § 37 Abs. 2 LBO)

    Die starre Regelung von zwei Fahrrad-Stellplätzen je Wohnung entfällt. Die Baurechtsbehörden entscheiden dies vor Ort entsprechend dem jeweiligen Bedarf. Damit soll vermieden werden, dass dauerhaft nicht benötigte Fahrradstellplätze gebaut werden müssen.

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